Die Klägerin war gemäß Arbeitsvertrag vom 07.01.1993 seit 01.01.1993 bei der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist R. als Angestellte beschäftigt. Nach §
Die Beklagte hat das bereits ausgezahlte 13. Monatsgehalt vom Lohn März 1996 einbehalten. Mit der Klage macht die Klägerin die Auszahlung des einbehaltenen Betrages geltend.
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