BAG - Urteil vom 10.07.1996
10 AZR 76/96
Normen:
DDR: Kommunalverfassung §§ 58, 59; EinigungsV Art. 22 Abs. 4 ; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft (vom 22. Mai 1992) § 13; UmwandlG § 58;
Fundstellen:
BB 1996, 2307
NZA 1997, 506
AuA 1997, 180
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2387/93
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 09. August 1995 - 2/9 Sa 1020/94 -,

Zuwendung für 10-jährige Unternehmenszugehörigkeit

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 76/96

DRsp Nr. 1997/465

Zuwendung für 10-jährige Unternehmenszugehörigkeit

»Die Jubiläumszuwendung für langjährige Unternehmenszugehörigkeit nach § 13 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Wohnungswirtschaft honoriert auch Zeiten der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu früheren volkseigenen Betrieben "Kommunale Wohnungsverwaltung" und zu den Gemeinden, die die kommunale Wohnungsverwaltung als Eigenbetriebe fortgeführt haben.«

Normenkette:

DDR: Kommunalverfassung §§ 58, 59; EinigungsV Art. 22 Abs. 4 ; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft (vom 22. Mai 1992) § 13; UmwandlG § 58;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach § 13 des Manteltarifvertrags für die Angestellten und die gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft in der Fassung von Januar 1992 (im folgenden: MTV).

Der Kläger war seit dem 1. September 1983 bei dem ehemaligen VEB "K " beschäftigt. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages i.V.m. § 2 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz der DDR ist das zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen dieses ehemaligen VEB in das Eigentum der Stadt E übergegangen. Dieses Vermögen war ein Unternehmen i. S. des § 58 Kommunalverfassung DDR.