Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach § 13 des Manteltarifvertrags für die Angestellten und die gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft in der Fassung von Januar 1992 (im folgenden:
Der Kläger war seit dem 1. September 1983 bei dem ehemaligen VEB "K " beschäftigt. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages i.V.m. § 2 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz der DDR ist das zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen dieses ehemaligen VEB in das Eigentum der Stadt E übergegangen. Dieses Vermögen war ein Unternehmen i. S. des § 58 Kommunalverfassung DDR.
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