Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Kalenderjahr 1992 einen tariflichen Anspruch auf eine Zuwendung hat.
Die Klägerin war im Kalenderjahr 1992 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 3. 335, 80 DM beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1992 aufgrund Eigenkündigung der Klägerin.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|