Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung für das Jahr 1994.
Der Kläger war vom 1. August 1982 bis zum 31. Dezember 1994 bei der Beklagten als kirchlicher Angestellter beschäftigt. Er wurde am 1. Januar 1995 als kirchlicher Studienrat in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen.
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