BAG - Urteil vom 17.04.1996
10 AZR 558/95
Normen:
ARRGARRG (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst für die Evangelische Landeskirche in Württemberg - vom 27. Juni 1980) §§ 2, 7,11; BGB § 611, § 317 ; KAOKAO (Kirchliche Anstellungsordnung für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg - vom 27. April 1988) §§ 2, 6, 7; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12. Oktober 1973) § 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1844
DB 1996, 2630
NZA 1997, 55
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 11.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 794/94
LAG Baden-Württemberg, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 50/95

Zuwendung - Kürzung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

BAG, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 558/95

DRsp Nr. 1996/28711

Zuwendung - Kürzung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

»Die Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) durch die Paritätische Kommission nach dem ARRG unterliegt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 317 BGB. Die Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV wird nicht "pro rata temporis " verdient. Ihre Anspruchsgrundlagen können noch kurz vor dem Fälligkeitstag mit Wirkung für den gesamten Bezugszeitraum geändert werden.«

Normenkette:

ARRGARRG (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst für die Evangelische Landeskirche in Württemberg - vom 27. Juni 1980) §§ 2, 7,11; BGB § 611, § 317 ; KAOKAO (Kirchliche Anstellungsordnung für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg - vom 27. April 1988) §§ 2, 6, 7; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12. Oktober 1973) § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung für das Jahr 1994.

Der Kläger war vom 1. August 1982 bis zum 31. Dezember 1994 bei der Beklagten als kirchlicher Angestellter beschäftigt. Er wurde am 1. Januar 1995 als kirchlicher Studienrat in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen.