LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2010
9 Sa 211/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 606/09

Zuweisung neuer Tätigkeit im verlängerten sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 211/10

DRsp Nr. 2011/6546

Zuweisung neuer Tätigkeit im verlängerten sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis

1. Weist die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im Rahmen eines verlängerten sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages eine neue Tätigkeit zu und ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass die Arbeitgeberin davon ausgeht, dies im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts ohne Änderung der Entgeltgruppe tun zu können, liegt in der Zuweisung der neuen Tätigkeit kein auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gerichtetes Vertragsangebot; das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin sich im ursprünglichen Arbeitsvertrag vorbehalten hatte, dem Arbeitnehmer auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende und zumutbare Tätigkeiten zuweisen und ihn auch in anderen Abteilungen einsetzen zu können. 2. Die (einvernehmliche) Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Vertrages ist befristungsrechtlich ohne Bedeutung; sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden ann.