LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2022
25 Sa 1526/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; ZPO § 91;
Fundstellen:
NZA 2023, 54
NZA-RR 2023, 31
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 12474/20

Zuweisung gleichwertiger Tätigkeit im öffentlichen DienstTatsächliche Übertragung höherwertiger Tätigkeit als relevanter Zeitpunkt für HöhergruppierungVereinbarung bei dauerhafter Zuweisung höherwertiger Tätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 25 Sa 1526/21

DRsp Nr. 2022/17699

Zuweisung gleichwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst Tatsächliche Übertragung höherwertiger Tätigkeit als relevanter Zeitpunkt für Höhergruppierung Vereinbarung bei dauerhafter Zuweisung höherwertiger Tätigkeit

1. Für die Bestimmung der richtigen Stufe nach einer Höhergruppierung kommt es auf den Zeitpunkt der Höhergruppierung und damit auf den Zeitpunkt an, zudem dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit wirksam dauerhaft übertragen worden ist. Eine nur vorübergehend übertragene, höherwertige Tätigkeit löst keine höhere Eingruppierung aus. 2. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Beschäftigten dauerhaft nur Tätigkeiten zuweisen, die von ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe entsprechen, in der der Beschäftigte eingruppiert ist. Die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen setzt eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende arbeitsvertragliche Vereinbarung voraus. Diese beinhaltet nicht nur die Frage, ob dem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen wird, sondern auch den Zeitpunkt ab dem die höherwertige Tätigkeit dauerhaft zugewiesen wird.