I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2016 -
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.621,16 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer teilweisen Aufgabenzuweisung als Fährbegleiter sowie tarifliche Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Überleitungsvertrag.
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