LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.05.2011
17 Sa 1954/10
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; TV Personalvertretung § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1144/10

Zuweisung eines neuen Stationierungsortes durch Ausübung des Direktionsrechts; unbegründete Änderungsschutzklage eines Piloten bei wirksamer Versetzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1954/10

DRsp Nr. 2012/1553

Zuweisung eines neuen Stationierungsortes durch Ausübung des Direktionsrechts; unbegründete Änderungsschutzklage eines Piloten bei wirksamer Versetzung

1. Die einseitige Veränderung des einem Piloten zugewiesenen Einsatzortes, an dem der Dienst anzutreten ist und der den Beginn der für die Arbeitszeit maßgeblichen Arbeitstätigkeit bestimmt, ist als Zuweisung eines anderen Orts der Arbeitsleistung individualrechtlich eine Versetzung; dabei ist als Ort der Arbeitsleistung der Ort zu bezeichnen, an dem der Arbeitnehmer des fliegenden Personals seine Arbeitsleistung anzubieten hat und an dem er seine Arbeitsleistung beginnt, auch wenn diese nicht an einem regelmäßigen Arbeitsort erbracht wird sondern im Flugzeug. 2. Entspricht der arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalt dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO oder weicht er zugunsten des Arbeitnehmers davon ab, unterliegt die Klausel keiner Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sondern allein der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; denn eine Arbeitgeberin, die sich lediglich die Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, nicht aber eine Änderung des Vertragsinhalts vorbehält, weicht nicht zu Lasten des Arbeitnehmers von Rechtsvorschriften ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).