LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2009
2 Sa 177/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1222/08

Zuweisung eines neuen Aufgabenbereiches im öffentlichen Dienst; Mitbestimmung bei Entzug oder Zuweisung neuer Teilfunktion

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 177/09

DRsp Nr. 2010/3321

Zuweisung eines neuen Aufgabenbereiches im öffentlichen Dienst; Mitbestimmung bei Entzug oder Zuweisung neuer Teilfunktion

1. Wird der Arbeitnehmer im Anstellungsvertrag nicht als "Referatsleiter" sondern als "Angestellter" eingestellt, ist damit ein allgemein umschriebener Aufgabenbereich bezeichnet, der durch die Nennung der Vergütungsgruppe II a BAT und durch Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT konkretisiert ist. 2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann einem Angestellten im Rahmen des Direktionsrechtes grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung einer Vergütungsgruppe zuweisen; ein Aufgabenbereich, der lediglich die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt, darf nicht zugewiesen werden. 3. Nicht jede Veränderung innerhalb eines Arbeitsbereiches löst ein Mitbestimmungsrecht aus; Bagatellfälle und Änderungen innerhalb der üblichen Schwankungsbreiten werden nicht erfasst. 4. Zur Begründung eines Mitbestimmungsrechtes muss die Veränderung des Arbeitsbereiches so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert; das kann sich auch dadurch ergeben, dass eine neue Teilfunktion übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird.