LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2013
6 Sa 441/12
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; GewO § 106 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 499/12

Zuweisung eines Bürozimmers auf demselben Betriebsgelände zur innerbetrieblichen Konfliktvermeidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 441/12

DRsp Nr. 2013/6197

Zuweisung eines Bürozimmers auf demselben Betriebsgelände zur innerbetrieblichen Konfliktvermeidung

1. Weist die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 315 Abs. 3 BGB; dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob die Arbeitgeberin als Gläubigerin der Arbeitsleistung die Grenzen ihres Bestimmungsrechtes beachtet hat, wobei auch Gesichtspunkte, auf die sich eine der Partei erstmals im Rechtsstreit beruft, vom Gericht zu berücksichtigen sind. 2. Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfordert die Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und der Zumutbarkeit; in die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, etwa auch Vorteile aus einer Regelung, Risikoverteilungen zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltspflichten.