Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2012 in Sachen8 Ca 6312/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung der mit einer besseren Eingruppierung verbundenen Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit wirksam war bzw. ob der Befristungszweck entfallen ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.05.2012 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 13.06.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 03.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 23.07.2012 begründet.
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