LAG München - Beschluss vom 10.08.2005
7 TaBV 66/04
Normen:
BetrVG § 46 ; ArbGG § 10 § 97 Abs. 5 ; ZPO § 56 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 364/03

Zutrittsrecht zu Betriebsversammlungen durch Arbeitnehmerkoalition ohne Gewerkschaftsstatus

LAG München, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 66/04

DRsp Nr. 2006/1650

Zutrittsrecht zu Betriebsversammlungen durch Arbeitnehmerkoalition ohne Gewerkschaftsstatus

»Wahrnehmung von Rechtspositionen - hier: Zutrittsrecht zu Betriebsversammlungen nach § 46 BetrVG - die nach dem Betriebsverfassungsgesetz Gewerkschaften eingeräumt sind, durch eine Arbeitnehmervereinigung mit dem Status einer Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG, ohne dass diese - derzeit - für sich den Status einer Gewerkschaft im Sinne der Rechsprechung des BAG in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

BetrVG § 46 ; ArbGG § 10 § 97 Abs. 5 ; ZPO § 56 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Verband als Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ein Zutrittsrecht zum Betrieb der Beteiligten zu 3. hat, um an Betriebsversammlungen gem. § 46 BetrVG teilzunehmen.

Der antragstellende V. (im folgenden V.) möchte an Betriebsversammlungen bei v. (Beteiligter zu 3. - im folgenden v.) teilnehmen. Insoweit begehrt er ein Zutrittsrecht, das er auf seinen Status als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und auf eine Entscheidung des BAG vom 17.02.1998 (1 AZR 364/97 - Bl. 9/22 d.A.) stützt. Der Betriebsrat (Beteiligten zu 2.) und v. verweigern ihm die Teilnahme und ein Zutrittsrecht.