LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 11.11.2013
5 TaBVGa 2/13
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 62 Abs. 2; BetrVG § 2 Abs. 2; BetrVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 11/13

Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zur Begleitung und Unterstützung einer Betriebsratswahl; Eilantrag der Gewerkschaft auf Unterlassung der Zutrittsverweigerung durch die Arbeitgeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 2/13

DRsp Nr. 2014/8891

Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zur Begleitung und Unterstützung einer Betriebsratswahl; Eilantrag der Gewerkschaft auf Unterlassung der Zutrittsverweigerung durch die Arbeitgeberin

1.Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Betriebsrat hat das Recht, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft als Berater zur Begleitung und Unterstützung der Betriebratswahl zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen (vgl. Richardi-Thüsing § 16 BetrVG RNr. 53, Richardi § 2 BetrVG RNr. 106, ErfK-Koch § 18 BetrVG RNr. 1). 2. Der Arbeitgeber kann das Zugangsrecht der Gewerkschaft zu den Betriebsräumen nicht dadurch abwehren, dass er dem Wahlvorstand und der Gewerkschaft anbietet, die Sitzungen außerhalb des Betriebsgeländes durchzuführen, denn der Wahlvorstand kann seinen Aufgaben regelmäßig nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn er seine Sitzungen im Betrieb durchführt.

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Schwerin vom 2. Oktober 2013 (2 BVGa 11/13) wird