LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.02.2011
9 TaBV 137/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art 9 Abs. 3; BetrVG § 2 Abs. 2; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 119;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/10

Zutrittsrecht des Gewerkschaftssekretärs; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Missbrauch des Zutrittsrechts durch anprangernde Plakatierung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 137/10

DRsp Nr. 2011/17803

Zutrittsrecht des Gewerkschaftssekretärs; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Missbrauch des Zutrittsrechts durch anprangernde Plakatierung

1. Die Arbeitgeberin kann einem Gewerkschaftsbeauftragten nur in besonderen Ausnahmefällen aus Gründen, die in dessen Person liegen, den Zutritt zum Betrieb verweigern; das ist der Fall, wenn dieser wiederholt seine Befugnisse eindeutig überschreitet, den Betriebsfrieden nachhaltig stört, den Unternehmer oder seinen Vertreter oder Beschäftigte des Betriebes grob beleidigt und dies erneut zu befürchten ist. 2. Sachliche und auch in scharfer Form ausgetragene Differenzen oder die Behandlung von Angelegenheiten, die § 74 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich zulassen, können ein Verweigerung des Zutrittrechts nicht begründen. 3. Arbeitgeberin und Gewerkschaften sind grundsätzlich soziale Gegenspieler, zwischen denen ein tiefgreifender Interessengegensatz besteht; zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gehört auch das Recht einer Gewerkschaft, durch ihre Vertreter Kritik an der Arbeitgeberseite zu äußern und sich im Meinungskampf scharfer Waffen zu bedienen.