LAG Köln - Urteil vom 08.06.2015
5 Sa 210/15
Normen:
TV-L Entgeltgruppe 14 Stufe 5; TV-L Entgeltgruppe 15; TV-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1575/14

Zutreffende Eingruppierung eines Medizin-Physik-Experten in einer Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 210/15

DRsp Nr. 2015/16325

Zutreffende Eingruppierung eines Medizin-Physik-Experten in einer Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie

Ein Medizin-Physik-Experte in einer Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie ist nach Entgeltgruppe 14 des TV-L einzugruppieren, da die Tätigkeit eine über ein Hochschulstudium hinausgehende Qualifizierung im Strahlenschutz und in der Strahlentherapie voraussetzt. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 setzt darüber hinaus voraus, dass sich das Maß der von ihm zu tragenden Verantwortung aus der Fallgruppe 1 gemäß Entgeltgruppe 14 heraushebt. Dies ist von dem Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage konkret darzulegen und ggfls. zu beweisen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. November 2014- 2 Ca 1575/14 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. Oktober 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TV-L zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 75% und der Kläger zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen beide Parteien zu je 50 %.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L Entgeltgruppe 14 Stufe 5; TV-L Entgeltgruppe 15; TV-L § 12;

Tatbestand

1. 2.