LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2015
5 TaBV 6/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; MTV-DPAG § 20 Abs. 1c;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 11/13

Zustimmungsverweigerung zur Versetzung einer Postzustellerin bei unterlassener Erörterung mit dem zuständigen Organ der Gewerkschaft im Rahmen des Vertrauensleuteschutzabkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/14

DRsp Nr. 2015/7614

Zustimmungsverweigerung zur Versetzung einer Postzustellerin bei unterlassener Erörterung mit dem zuständigen Organ der Gewerkschaft im Rahmen des Vertrauensleuteschutzabkommens

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Versetzung einer Postzustellerin, die Vertrauensfrau der Gewerkschaft ver.di ist, zu einem anderen Übergabepunkt mit der Begründung verweigern, die Maßnahme verstoße gegen das Vertrauensleute Schutzabkommen, wenn keine Erörterung mit dem zuständigen Organ der Gewerkschaft ver.di stattgefunden hat. Das Vertrauensleute Schutzabkommen ist ein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, der dem Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG unterfällt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2014, Az. 9 BV 11/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; MTV-DPAG § 20 Abs. 1c;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umsetzung/Versetzung der Zustellerin C. G. vom Übergabepunkt L. zum Übergabepunkt K.-Zentrum.

Die 1969 geborene Zustellerin ist seit 1997 in der Niederlassung K. (Beteiligte zu 1) mit einer Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden zu einem Arbeitsentgelt nach Entgeltgruppe 3 ETV-DPAG angestellt. Sie ist Vertrauensfrau der Gewerkschaft ver.di.

1. 2.