ArbG Essen , vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 40/08
Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Umgehung zwingender Mitbestimmungsrechte durch rechtsmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit; Beginn des Mitbestimmungsrechts im Gemeinschaftsbetrieb mit Leitungsvereinbarung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 73/09
DRsp Nr. 2010/1881
Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Umgehung zwingender Mitbestimmungsrechte durch rechtsmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit; Beginn des Mitbestimmungsrechts im Gemeinschaftsbetrieb mit Leitungsvereinbarung
In einem Gemeinschaftsbetrieb entsteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dem Zeitpunkt, in dem die Leitungsvereinbarung getroffen wird. Nur der einheitliche Leitungsapparat gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle den verschiedenen Vertragsarbeitgebern zugewiesenen Belegschaftsmitgliedern zuständigen Ansprechpartner. Der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm - vorliegend § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG - darf nicht dadurch vereitelt werden, dass der Arbeitgeber eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich verwendet.
1. Eine ohne Einhaltung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG erstellte oder vereinbarte Vergütungsordnung ist unwirksam; die Eingruppierung nach einer unwirksamen Vergütungsordnung ist stets ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1BetrVG.
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