LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.08.2013
4 TaBV 4/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 73
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 5/12

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur unbefristeten Versetzung bei Besorgnis unmittelbaren Nachteils durch Rückkehr einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 4/13

DRsp Nr. 2013/24866

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur unbefristeten Versetzung bei Besorgnis unmittelbaren Nachteils durch Rückkehr einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin

1. Eine Besorgnis eines unmittelbaren Nachteils iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG liegt auch dann vor, wenn eine Situation, dass zwei Arbeitnehmer um denselben Arbeitsplatz konkurrieren müssen, nicht sofort eintritt, sondern vorhersehbar erst später nach Rückkehr einer sich derzeit in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin, wenn es sich bei der (unbefristet) zu besetzenden Stelle um die einzige Stelle handelt, die der künftig zurückkehrenden Arbeitnehmerin kraft Direktionsrecht angeboten werden könnte.2. Bestehen mehrere Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmerin nach Rückkehr aus der Elternzeit kraft Direktionsrecht zugewiesen werden dürften, sind aber alle diese Arbeitsplätze unbefristet besetzt, so bedarf es durch Tatsachen begründeter Darlegungen des Arbeitgebers, die die Prognose rechtfertigen, dass sich an dieser Besetzungssituation bis zur Rückkehr der sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin etwas ändern wird, anderenfalls die unbefristete Besetzung der Stelle, die vormals die sich in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin innehatte, für diese Arbeitnehmerin einen unmittelbaren Nachteil iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG darstellt.

Tenor

I. 1. 2. II.