ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 624/08
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin ohne innerbetriebliche Ausschreibung; Nachholung unterbliebener Ausschreibung nur bei Dringlichkeit vorläufiger Einstellung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Dringlichkeit
LAG Bremen, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/09
DRsp Nr. 2010/10557
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin ohne innerbetriebliche Ausschreibung; Nachholung unterbliebener Ausschreibung nur bei Dringlichkeit vorläufiger Einstellung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Dringlichkeit
1. Die Verpflichtung zur Ausschreibung nach § 93BetrVG bezieht sich auf einen konkreten Arbeitsplatz, der "besetzt werden soll"; nach erfolgtem "Ringtausch" ist daher auch der letztendlich offene und zu besetzenden Arbeitsplatz auszuschreiben.2. Auch Stellen, die mit Leiharbeitskräften besetzt werden sollen, sind auszuschreiben, wenn der Betriebsrat gemäß § 93BetrVG eine innerbetriebliche Ausschreibung verlangt.3. Eine nach § erforderliche Ausschreibung kann nur dann mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn eine vorläufige Einstellung nach § so dringend ist, dass eine Ausschreibung vor Besetzung der Stelle technisch oder organisatorisch nicht möglich ist und keine internen Bewerber mehr erreicht werden würden; die nach § erforderliche nachzuholende Ausschreibung muss daher zeitnah zu der vorläufigen personellen Maßnahme erfolgen, da ansonsten der in § zum Ausdruck kommende Schutzzweck, innerbetriebliche Beschäftigungsmöglichkeiten für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bekannt zu machen, unterlaufen wird.
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