LAG Hamm - Beschluss vom 20.03.2009
10 TaBV 149/08
Normen:
GG Art 5 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs.;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/08

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung der Arbeitgeberin durch ein Schreiben des Gesamtbetriebsrates zur Tarifpolitik der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 149/08

DRsp Nr. 2009/23566

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung der Arbeitgeberin durch ein Schreiben des Gesamtbetriebsrates zur Tarifpolitik der Arbeitgeberin

1. Befasst sich ein Schreiben des Gesamtbetriebsrates in der Sache mit der aktuellen Tarifentwicklung im Unternehmen der Arbeitgeberin und wird dazu unter Hinweis auf die Tarifsituation die Erwartung geäußert, dass der neu auszuhandelnde Haustarif 2009 nur unter schwierigen Begleitumständen zu Stande kommen wird, und wird als Grund für diese Vermutung "das gebrochene Verhältnis...der Geschäftsführung zur Interessenvertretung der Mehrzahl der Mitarbeiter im Unternehmen" angeführt, stellt dies keine die Geschäftführung beleidigende oder ehrverletzende Äußerung dar.