LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.10.2012
17 TaBV 48/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2012, 1378
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/12

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 17 TaBV 48/12

DRsp Nr. 2012/19938

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen

1. Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme seine Zustimmung gem. § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG nur dann versagen, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. 2. a) Geht es um die Übernahme eines Leiharbeitnehmers und damit um eine Einstellung iSd. § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG, muss diese als solche untersagt sein.b) Dazu bedarf es zwar keines Verbotsgesetzes im technischen Sinne, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt.c) Der Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, wozu es nicht genügt, dass einzelne Vertragsbedingungen rechtswidrig sind.d) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. 3. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.03.2012 - 3 BV 14/12 -zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2;

Gründe

A.

1. 2. 3. a) b) 4. 5. 6. 7. 1. 2.