BAG - Beschluß vom 28.01.1992
1 ABR 45/91
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 99 Abs. 4 ; MTV (für den Einzelhandel NW vom 6.7.1990) § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 95 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1992, 716, 994
DB 1992, 1049
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 103
NZA 1992, 606
SAE 1992, 176
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 124/90
LAG Düsseldorf, vom 09.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 5/91

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einstellung

BAG, Beschluß vom 28.01.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 45/91

DRsp Nr. 1998/7289

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einstellung

»Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 20 Stunden verweigern, wenn ein Tarifvertrag die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden untersagt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 99 Abs. 4 ; MTV (für den Einzelhandel NW vom 6.7.1990) § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von fünf weiblichen Teilzeitkräften mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unter 20 Stunden.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt bundesweit zahlreiche Einzelhandelswarenhäuser, unter anderem in D. In diesem Warenhaus sind 450 festangestellte Mitarbeiter und 50 Aushilfen im Verkauf beschäftigt. Der Arbeitgeber hat dort sog. lange Donnerstage eingeführt, an denen von 9.00 bis 20.30 Uhr geöffnet ist.

Mit Schreiben vom 30. August 1990 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von fünf weiblichen Teilzeitkräften im Verkauf. Diese sollten wöchentlich weniger als 20 Stunden arbeiten und zwar jeweils donnerstags ab 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr und samstags, wobei teilweise zwischen "langen" und "kurzen" Samstagen unterschieden wurde.