LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2013
3 TaBV 1983/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/12

Zustimmungsverweigerung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Deckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 3 TaBV 1983/12 - Aktenzeichen 3 TaBV 1987/12

DRsp Nr. 2014/6254

Zustimmungsverweigerung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Deckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs

I. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung zum 1. Dezember 2011 eingeführt worden ist - erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Danach ist nur noch die vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern gestattet und eine nicht nur vorübergehende Überlassung eines Leiharbeitnehmers ist unzulässig. Eine Überlassung erfolgt jedenfalls dann nicht mehr vorübergehend iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, wenn durch die Arbeitnehmerüberlassung ein reiner Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird und im Zeitpunkt der Überlassung des Leiharbeitnehmers kein hinreichender Anlaß für die Prognose besteht, dass dieser Bedarf zukünftig nicht mehr mit Leiharbeitnehmern abgedeckt wird. II. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist eine Verbotsnorm im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von Frau I. W. und die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung von Frau I. W. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, beantragt hat.