LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.03.2009
16 TaBV 5/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; MTV (Einzelhandel BW) § 11 Nr. 6; BGB § 13;

Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung von Kassenpersonal in Verbrauchermarkt; Tarifbegriff des Verbrauchermarktes

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 16 TaBV 5/08

DRsp Nr. 2009/16524

Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung von Kassenpersonal in Verbrauchermarkt; Tarifbegriff des Verbrauchermarktes

1. Wird die von Beschäftigten überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfang erfasst, sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind; auf das Vorliegen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe ("Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden") kommt es bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels nicht mehr an. 2. Ein Verbrauchermarkt ist ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristige Bedarfs (Non-food-Bereich) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, (etwa in Stadtrandlage).