LAG München - Beschluss vom 28.06.2007
4 TaBV 18/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 103/06

Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung einer Verkaufsstellenleiterin im Einzelhandel - Auslegung gleicher Regelbeispiele mehrerer Tarifgruppen - kein Rückgriff auf abstrakte Oberbegriffe bei eindeutigen hierarchisch aufeinander aufbauenden Tätigkeitsbeispielen

LAG München, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 18/07

DRsp Nr. 2007/14395

Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung einer Verkaufsstellenleiterin im Einzelhandel - Auslegung gleicher Regelbeispiele mehrerer Tarifgruppen - kein Rückgriff auf abstrakte Oberbegriffe bei eindeutigen hierarchisch aufeinander aufbauenden Tätigkeitsbeispielen

1. Im Hinblick auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richt-/Regelbeispielen sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale (der abstrakten Oberbegriffe) regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitnehmerin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt.2. Den tarifvertraglich festgelegten Tätigkeitsbeispielen kommt jedoch nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie lediglich einmal in einer Lohngruppe erscheinen; wird dieselbe Tätigkeit in mehreren Tarifgruppen genannt, muss zur Abgrenzung auf die allgemeinen Merkmale des abstrakten Oberbegriffes zurückgegriffen werden.