1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2008 - 3 BV 16/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerin M S .
Die Antragstellerin (im Weiteren: Arbeitgeberin) ist die T AG. Mit ihrem Betrieb V betreibt sie Personalüberhang- und Vermittlungsmanagement. In diesem Betrieb wird Frau S als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Antragsgegner ist der im Betrieb V gebildete Betriebsrat.
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