1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Februar 2010 -
a b g e ä n d e r t :
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 1 der Anträge entsprechend des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden erledigt ist.
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