LAG Chemnitz - Urteil vom 17.05.2011
7 Sa 137/10
Normen:
BEEG § 15 Abs. 1; BEEG § 15 Abs. 2 S. 1; BEEG § 15 Abs. 3 S. 1; BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; BEEG § 16 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2; TV Musiker in Kulturorchestern § 3 Abs. 3; TV Musiker in Kulturorchestern § 12 Abs. 2; TV Musiker in Kulturorchestern § 20; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1697/09

Zustimmungsfreies Elternzeitverlangen für das dritte Lebensjahr des Kindes; Klage eines Solo-Cellisten auf Zustimmung der Arbeitgeberin zur Verringerung der Arbeitszeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen; unwirksame Tarifquote zur Beschränkung der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 137/10

DRsp Nr. 2011/14436

Zustimmungsfreies Elternzeitverlangen für das dritte Lebensjahr des Kindes; Klage eines Solo-Cellisten auf Zustimmung der Arbeitgeberin zur Verringerung der Arbeitszeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen; unwirksame Tarifquote zur Beschränkung der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung

1. Das Elternzeitverlangen einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers für das 3. Lebensjahr des Kindes stellt keine Verlängerung der Elternteilzeit im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG dar und bedarf somit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. 2. Eine allgemeine tarifvertragliche Quote, wonach die Anzahl der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Teilzeit limitiert wird, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht, wenn damit der Anspruch auf Gewährung von Elternteilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG, ohne dass dringende betriebliche Gründe vorliegen, eingeschränkt wird. (hier: Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 31.10.2009, insbesondere dessen § 3 Abs. 3 mit Protokollnotiz).

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. Februar 2010 - 2 Ca 1697/09 - teilweise

a b g e ä n d e r t :

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 1 der Anträge entsprechend des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden erledigt ist.