LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.03.2013
4 TaBV 199/12
Normen:
AÜG § 1; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/12

Zustimmungsersetzungsverfahren - keine Zustimmung zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern - zum Begriff der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung - zum Verstoß gegen Synchronisationsverbot

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 199/12

DRsp Nr. 2013/22290

Zustimmungsersetzungsverfahren - keine Zustimmung zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern - zum Begriff der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung - zum Verstoß gegen Synchronisationsverbot

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05. Juni 2012 - 1 BV 1/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1; TzBfG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über zwei Einstellungen.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie vertreibt unter anderem pharmazeutische Produkte und beschäftigt in ihrem Betrieb in A regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden.