Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.01.2008 angekündigte vorläufige Versetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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