LAG München - Beschluss vom 10.10.2013
2 TaBV 23/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 3; Richtlinie 14/2002/EG vom 11.03.2002 Art. 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 246/12

Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Arbeitnehmers bei fehlendem Abschluss der Verhandlungen über Betriebsänderung

LAG München, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 2 TaBV 23/13

DRsp Nr. 2013/24820

Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Arbeitnehmers bei fehlendem Abschluss der Verhandlungen über Betriebsänderung

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht mit der Begründung verweigern, diese verstoße gegen §§ 111 f BetrVG, wenn sie im Rahmen einer Betriebsänderung durchgeführt wird und die Verhandlungen über den Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind. Die §§ 111 f BetrVG haben nicht den Zweck, Einstellungen zu verhindern.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 5.02.2013 - 17 BV 246/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 3; Richtlinie 14/2002/EG vom 11.03.2002 Art. 8 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Einstellung eines Arbeitnehmers sowie über die Erforderlichkeit ihrer vorläufigen Durchführung.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein Distributor für Komponenten der Elektronikindustrie.