LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.07.2013
13 TaBV 2/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ETV-EinfTV 2011 Art. 3 § 1 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 14
GmbHR 2013, 282
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 11/12

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Beschäftigten in der Flugsicherung bei Überleitung in neuen Haustarifvertrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 2/13

DRsp Nr. 2013/18228

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Beschäftigten in der Flugsicherung bei Überleitung in neuen Haustarifvertrag

Die Mitteilung der Arbeitgeberin, einen Arbeitnehmer von der bisherigen Vergütungsgruppe 8 Band C des Eingruppierungstarifvertrages 2007 vom 25.04.2007 (ETV 2007) unverändert in die Vergütungsgruppe 8 Band C des mit der Gewerkschaft der Flugsicherung abgeschlossenen Haustarifverträge ETV 2011 vom 04.11.2011 einzugruppieren, verstößt nicht gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag sondern entspricht der Regelung in Art. 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 ETV-EinfTV 2011, wonach grundsätzlich alle Beschäftigten der bisherigen Vergütungsgruppe zugeordnet bleiben.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2012 (Az.: 10 BV 11/12) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ETV-EinfTV 2011 Art. 3 § 1 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe

I.

Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt von dem in ihrer Niederlassung in Karlsruhe bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K.

1. 2.