LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2010
8 TaBV 43/09
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 39/08

Zustimmungsersetzung zur befristeter Einstellung; unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats bei fehlendem Rechtsverstoß und fehlenden Nachteilen im Auswahlverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 43/09

DRsp Nr. 2011/393

Zustimmungsersetzung zur befristeter Einstellung; unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats bei fehlendem Rechtsverstoß und fehlenden Nachteilen im Auswahlverfahren

1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese kommt nicht in Betracht, wenn es sich bei den einzustellenden Arbeitnehmerinnen um die einzigen Bewerberinnen handelt. 2. Hat sich nach der Gesamtbetriebsvereinbarung ein Mitarbeiter zu bewerben, damit er im Rahmen der zu treffenden Besetzungsentscheidung berücksichtigt wird, kann dem Mitarbeiter ohne eine solche Bewerbung eine ausgeschriebene Stelle nicht übertragen werden. 3. Eine Verschlechterung von Beförderungschancen stellt nur dann einen Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dar, wenn bereits ein Rechtsanspruch oder zumindest eine rechtserhebliche Anwartschaft auf die Beförderung besteht.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6.5.2009- 2 BV 39/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch darüber, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Einstellung zweier Arbeitnehmerinnen zu ersetzen ist.