LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.06.2007
4 TaBV 66/06
Normen:
BetrVG § 103 Abs.2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 3/06

Zustimmungsersetzung für außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Missbrauch der Vorgesetztenfunktion durch Deckung von Vermögensdelikten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 66/06

DRsp Nr. 2008/1792

Zustimmungsersetzung für außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Missbrauch der Vorgesetztenfunktion durch Deckung von Vermögensdelikten

»Der Missbrauch einer Vorgesetztenfunktion durch die Deckung von Vermögensdelikten unterstellter Mitarbeiter zum Nachteil der Arbeitgeberin oder ihrer Kunden und die Anstiftung zu Straftaten zum Nachteil anderer Mitarbeiter führt zur Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.«

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs.2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2) verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).

Die Antragstellerin betreibt in C... einen Paketumladebetrieb mit aktuell etwa 90 Mitarbeitern. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um den dortigen Betriebsrat, der aktuell aus fünf Mitgliedern besteht und in früheren Wahlperioden sieben Mitglieder umfasst hat.