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Die Beteiligten streiten um die zutreffende Einstufung einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber betreibt in der Bundesrepublik zahlreiche Einrichtungshäuser. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist die Niederlassung des Arbeitgebers in B1xxxxxxx, in der ca. 280 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Betrieb des Arbeitgebers finden die Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.
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