1. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat kann ein weniger einschneidendes Mittel sein, künftige Störungen im Arbeitsverhältnis zu verhindern, ohne sogleich das gesamte Arbeitsverhältnis zu beenden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Ausschlussverfahrens nach § 23BetrVG gegenüber der außerordentlichen Kündigung nach § 626BGB vorrangig.2. Grobe Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder Beleidigungen des Arbeitgebers durch ein Betriebsratsmitglied sind mit dem Gebot zu vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1BetrVG) unvereinbar und geeignet, einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen. Die Beleidigung als Arschloch stellt eine schwere verbale Entgleisung dar.
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