LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.01.2009
5 TaBV 33/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; AÜG § 2; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
EzAÜG § 14 TzBfG Nr. 4
LAGE § 99 BetrVG 2001 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 38/08

Zustimmungsersetzung bei Einstellung von befristet Beschäftigten als Leiharbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 33/08

DRsp Nr. 2009/7975

Zustimmungsersetzung bei Einstellung von befristet Beschäftigten als Leiharbeitnehmer

Weder das Teilzeit- und Befristungsgesetz noch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbieten es, einen bereits zwei Jahre lang sachgrundlos befristeten Vertragsarbeitnehmer nach Fristablauf sodann als Leiharbeitnehmer im Rahmen eines mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu übernehmen bzw. weiter zu beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine der Unternehmensgruppe oder dem Konzern angehörige Personalleasinggesellschaft handelt. Eine derartige Vertragskonstruktion ist zumindest dann grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zeitarbeitsfirma über eine Genehmigung gemäß § 2 AÜG verfügt.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Juli 2008, Az. 3 BV 38/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2; AÜG § 2; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von fünf Leiharbeitnehmern.