LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.01.2009
3 TaBV 31/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 56/08

Zustimmungsersetzung bei Einstellung einer befristet beschäftigten Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin - wirksame Ausübung der unternehmerischen Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 31/08

DRsp Nr. 2009/6246

Zustimmungsersetzung bei Einstellung einer befristet beschäftigten Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin - wirksame Ausübung der unternehmerischen Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit

1. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass eine bereits befristet Beschäftigte und eine bislang nicht betriebsangehörige Arbeitnehmerin um einen Dauerarbeitsplatz konkurrieren, wozu regelmäßig erforderlich ist, dass sich auch die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin um den betreffenden Arbeitsplatz beworben hat; eine solche Konkurrenz liegt bei einer Personenidentität der Betroffenen (Leiharbeitnehmerin) und der (bisher befristet) Beschäftigten nicht vor. 2. Eine befristet beschäftigte Arbeitnehmerin hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung oder Aufhebung der Befristung; sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitgeberin statt eines Dauerarbeitsplatzes für Fremdpersonal einen solchen für die eigene Arbeitnehmerin einrichtet. 3. Benachteiligungen bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern begründen keine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sondern allenfalls nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; die Einstellung als solche ist keine Benachteiligung, schlechtere Arbeitsbedingungen kann der Betriebsrat nur beanstanden, wenn sie auf einer unzutreffenden Eingruppierung beruhen.