LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.08.2007
3 TaBV 23/07
Normen:
BetrVG § 78 Satz 2 § 99 Abs. 2 Nr. 3 § 99 Abs. 4 § 102 Abs. 5 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 38/06

Zustimmungsersetzung bei Einstellung - keine Frist zur Einleitung des Verfahrens - kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes und Neueinstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 3 TaBV 23/07

DRsp Nr. 2008/9767

Zustimmungsersetzung bei Einstellung - keine Frist zur Einleitung des Verfahrens - kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes und Neueinstellung

1. Eine Frist zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens enthält das Gesetz (§ 99 Abs. 4 BetrVG) nicht.2. Für einen Gestaltungsantrag (wie der nach § 99 Abs. 4 BetrVG) ist kein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich; dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.3. Wird dem Betriebsratsmitglied H. mit Schreiben vom 23.09.2005 zum 30.04.2006 gekündigt und erfolgt die Einstellung des Arbeitnehmers S. erst zum 01.06.2006, belegt allein dieser zeitlichen Ablauf, dass es an der notwendigen ursächlichen Verbundenheit der personellen Maßnahme (Einstellung des Arbeitnehmers S.) und der bereits Monate zuvor erfolgten Kündigung des Betriebsratsmitglieds H. fehlt; damit besteht weder die Besorgnis, dass infolge der Einstellung des Arbeitnehmers S. dem Betriebsratsmitglied H. gekündigt wird, noch besteht die Besorgnis, dass H. infolge der personellen Maßnahme sonstige Nachteile im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erleidet.