LAG Köln - Beschluss vom 10.03.2010
3 TaBV 81/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 80/09

Zustimmungsersetzung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen; unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats bei Geltendmachung rechtswidriger Vertragsgestaltung

LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 3 TaBV 81/09

DRsp Nr. 2010/13108

Zustimmungsersetzung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen; unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats bei Geltendmachung rechtswidriger Vertragsgestaltung

Der Betriebsrat kann der Einstellung eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung widersprechen, dass einzelne Bedingungen des mit dem Leiharbeitnehmer geschlossenen Vertrags einer Norm zuwiderlaufen. Vielmehr muss nach § 99 BetrVG die Einstellung als solche untersagt sein.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2009

- 10 BV 80/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beteiligte zu 1) ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 1) begehrt mit der am 17.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur befristeten Beschäftigung von vier Leiharbeitnehmern, die zuvor bei der Beteiligten zu 1) tätig waren, sowie die Feststellung, dass der Einsatz dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.