LAG Hamm - Beschluss vom 07.08.2009
10 TaBV 31/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 19/08
BAG, 3 ABN 98/09,

Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; verhaltensbedingte Kündigung bei Unterschlagung erheblicher Geldbeträge; unerheblicher Einwand der Spielsucht

LAG Hamm, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 31/09

DRsp Nr. 2009/28487

Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; verhaltensbedingte Kündigung bei Unterschlagung erheblicher Geldbeträge; unerheblicher Einwand der Spielsucht

1. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KSchG hat die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist; das setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus. 2. Vom Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin begangene Straftaten (insbesondere Diebstähle, Unterschlagungen oder sonstige Vermögensdelikte zum Nachteil der Arbeitgeberin oder der Belegschaft) rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. 3. Wirft die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vor, dass er der Bank gehörende Gelder in erheblichem Umfang unterschlagen und dies durch Fehlbuchungen verheimlicht hat, sind die Grundsätze einer verhaltensbedingten Kündigung anzuwenden; insoweit können Straftaten zu Lasten der Arbeitgeberin nicht mit dem Krankheitsbefund einer Spielsucht gerechtfertigt werden.