LAG Hamm - Urteil vom 01.08.2013
17 Sa 185/13
Normen:
TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1110/12

Zustimmung zur Reduzierung der ArbeitszeitEntgegenstehende Gründe aus TarifvertragVorliegen eines betriebliches Organisationskonzepts

LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 185/13

DRsp Nr. 2014/1093

Zustimmung zur Reduzierung der ArbeitszeitEntgegenstehende Gründe aus TarifvertragVorliegen eines betriebliches Organisationskonzepts

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Wunsch der Klägerin ist nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 begründet. Die betrieblichen Gründe sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.12.2012 - 2 Ca 1110/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zustimmung der Beklagten zu Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin und Festlegung der Lage.