LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2013
4 TaBV 9/13
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/12

Zustimmung zur Einstellung und UnterrichtungKonkrete Beschreibung des vorgesehenen ArbeitsplatzesBegründung einer Beschwerde

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/13

DRsp Nr. 2014/7424

Zustimmung zur Einstellung und Unterrichtung Konkrete Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsplatzes Begründung einer Beschwerde

Die Unterrichtung des Betriebsrats über den bei einer geplanten Einstellung in Aussicht genommenen Arbeitsplatz gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfordert eine Beschreibung des konkret vorgesehenen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber. Die Vorlage einer abstrakten, mehrere unterschiedlich strukturierte Stellen umfassenden Standardstellenbeschreibung genügt dazu nicht.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11. Dezember 2012 - 1 BV 4/12 - wird hinsichtlich des Antrags zu 2) als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird der Beschluss abgeändert und der Antrag zu 1) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Einstellung.