I. Der im März 1947 geborene Kläger ist seit seinem 2. Lebensjahr gehörlos. Als Behinderung ist bei ihm seit Dezember 1975 "Taubstummheit" und seit Mai 1981 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH anerkannt, die seit 1. August 1986 einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 entspricht. Der Kläger hat bis 1962 die Gehörlosenschule und anschließend bis 1965 eine Malerlehre mit überdurchschnittlichem Erfolg durchlaufen. Er ist seither als Malergeselle tätig. Im Oktober 1994 beantragte er beim Beklagten die Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich H. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1995 ab.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|