LAG Köln - Beschluss vom 25.04.2014
9 TaBV 91/12
Normen:
MTV privates Versicherungsgewerbe § 4 Nr. 2 a);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 262/11

Zustimmung zur EingruppierungErsetzung der ZustimmungAuslegung Tarifvertrag

LAG Köln, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 91/12

DRsp Nr. 2014/11083

Zustimmung zur Eingruppierung Ersetzung der Zustimmung Auslegung Tarifvertrag

§ 4 Nr. 2 a) desManteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe bestimmtausdrücklich, dass für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I - VIII dietatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2012 - 8 BV 262/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MTV privates Versicherungsgewerbe § 4 Nr. 2 a);

Gründe

I. Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters T M .

Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im o C . In K unterhält er eine Schadensaußenstelle. Im Betrieb des Arbeitgebers findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe Anwendung. Darin heißt es:

§ 4 Gehaltsgruppenmerkmale und Eingruppierung

1. Gehaltsgruppenmerkmale

Die Gehälter der Angestellten richten sich nach folgenden Gehaltsgruppenmerkmalen:

I Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern.

II Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden.

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