Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2013 -
Die Rechtbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Mitarbeiters M .
Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im oberfränkischen C . In K unterhält er eine Schadensaußenstelle. Im Betrieb des Arbeitgebers findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe Anwendung. Darin heißt es:
§ 4 Gehaltsgruppenmerkmale und Eingruppierung
1. Gehaltsgruppenmerkmale
Die Gehälter der Angestellten richten sich nach folgenden Gehaltsgruppenmerkmalen:
I Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern.
II Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden.
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