LAG Hamm - Beschluss vom 21.09.2001
10 TaBV 52/01
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ; BetrVG § 79 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5 ; GG Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1332
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 26/00

Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Ausschluss aus dem Betriebsrat, Arbeitnehmerbegriff des Ehegatten iSd BetrVG

LAG Hamm, Beschluss vom 21.09.2001 - Aktenzeichen 10 TaBV 52/01

DRsp Nr. 2003/4805

Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Ausschluss aus dem Betriebsrat, Arbeitnehmerbegriff des Ehegatten iSd BetrVG

»1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. 2. Ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch auf Familienangehörige von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person Anwendung findet, bleibt offen.«

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 1 ; BetrVG § 79 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5 ; GG Art. 5 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der antragstellende Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates, des Antragsgegners, zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3). Ferner verlangt er den Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat.

Der Arbeitgeber ist eine Tochtergesellschaft der P1xxxxxxxx-K1xxxx D4xxxxxxxxx GmbH, für die ein Aufsichtsrat, der am 28.12.1998 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten ist, bestellt ist. Er betreibt in H1xxx eine Klinik, in der derzeit ca. 260 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Antragsgegner ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat, der aus sieben Personen besteht.