LAG Hamm - Urteil vom 26.04.2013
13 Sa 1034/12
Normen:
§ 106 GewO; § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 321/11

Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung Anderer Arbeitsbereich und andere Arbeitsbedingungen Versetzungsbegriff des BetrVG

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1034/12

DRsp Nr. 2013/21526

Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung Anderer Arbeitsbereich und andere Arbeitsbedingungen Versetzungsbegriff des BetrVG

1. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder (bei kürzerer Dauer) mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss; der "Arbeitsbereich" wird als Aufgabe und Verantwortung der Beschäftigten sowie die Art ihrer Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs beschrieben (§ 81 Abs. 2 und § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). 2. Der Arbeitsbereich ist räumlich und funktional zu verstehen und umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation; um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit aus einem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Blickwinkel als eine "andere" anzusehen ist.