LAG Hamm - Beschluss vom 15.09.2009
7 BV 61/09
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3;

Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung einer Vertrauensperson; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung durch Betriebsrat

LAG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 7 BV 61/09

DRsp Nr. 2010/14211

Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung einer Vertrauensperson; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung durch Betriebsrat

1. Bei der Kündigung einer Vertrauensperson für Schwerbehinderte ist der Betriebsrat lediglich nach § 102 BetrVG zu beteiligen; die analog § 103 BetrVG zu erteilende Zustimmung ist bei der Schwerbehindertenvertretung als dem zuständigen Organ zu beantragen und im Falle der Ablehnung des Antrags vom Arbeitsgericht zu ersetzen. 2. Der Schutz, der nach § 96 Abs. 3 SGB IX den Vertrauenspersonen gewährt wird, dient (ebenso wie der Schutz der Betriebsratsmitglieder gemäß § 103 BetrVG) nicht nur dem persönlichen Schutz des jeweiligen Schwerbehindertenvertreters, der sich in der Ausübung seiner Aufgaben auch in Konflikte mit der Arbeitgeberin begeben muss, sondern auch dem Schutz des Organs "Schwerbehindertenvertretung"; Zweck der Vorschrift ist auch die Sicherung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitskontinuität dieses Organs.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin – Arbeitgeberin – betreibt in D2 ein Verteilzentrum, in dem Waren für Betriebe der Unternehmensgruppe K1 in Nord- und Westdeutschland zusammengestellt und von dem aus diese Waren dann geliefert werden.