1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2009 - 4 Ca 1341/07 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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