LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.09.2009
1 Ta 212/09
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; BGB § 187; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1341/07

Zustellungsvollmacht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; unzulässige Beschwerde bei Nichteinhaltung der Notfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 212/09

DRsp Nr. 2009/25341

Zustellungsvollmacht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; unzulässige Beschwerde bei Nichteinhaltung der Notfrist

1. Der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde; in diesen Fällen muss gemäß § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein. 2. Eine Zustellung direkt an die Partei darf nur dann erfolgen, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter dem Gericht die Beendigung des Mandatsverhältnis mitgeteilt hat; die bloße Bitte, künftigen Schriftverkehr nicht mehr an den Prozessbevollmächtigten zu richten, reicht dazu nicht aus.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2009 - 4 Ca 1341/07 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; BGB § 187; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe: