Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers/Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 22.01.2016 -
a u f g e h o b e n .
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.02.2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
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